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Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers wegen Versicherungsbetrug
VG Würzburg, AZ: W 6 K 20.380, 22.07.2020
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Eine Gewerbeuntersagung kann grundsätzlich nicht nur auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung des Gewerbetreibenden gestützt werden. Es muss beurteilt werden ob sich der Lebenssachverhalt auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe oder gar für jede Gewerbetätigkeit schließen lässt.Ein einmaliger Verstoß genügt, wenn dieser gravierend war. Eine Unzuverlässigkeit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn die Häufung der Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt.

Insoweit ist regelmäßig von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Autohändlers auszugehen, wenn dieser wegen mehrfachen Betrugen zu Lasten einer Kfz- Versicherung durch fingierte Verkehrsunfälle zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wurde.

Es ist für den Gewerbebezug nicht zwingend erforderlich, dass die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, auch im Rahmen des Gewerbebetriebes eingetreten sind. Selbst ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann beachtliche Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden begründen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können.


Es liegt auf der Hand, dass die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs auch dann erheblich gefährdet ist, wenn Personen, die vor betrügerischen Handlungen nicht zurückschrecken, als Vertretungsberechtigte eines anderen Gewerbetreibenden bzw. als Betriebsleiter eines Gewebebetriebes tätig werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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