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Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog. Drei-Objekt-Grenze
FG Cottbus, AZ: 8 K 8008/21, 18.01.2022
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Wann im Einzelfall eine "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als private Vermögensverwaltung in Abgrenzung zu einer gewerblichen Tätigkeit vorliegt, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, die auch für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG gelten.

Eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist zu versagen, wenn die Tätigkeit der Steuerpflichtigen gewerblichen Charakter hatte und sich nicht mehr als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellt, weil die Steuerpflichtige -- eine Objektgesellschaft -- binnen eines kurzen Zeitraums von unter drei Jahren seit dem Erwerb fünf Objekte veräußert hat und somit bei ihr eine von Anfang an bestehende, zumindest bedingte Veräußerungsabsicht indiziert ist.

Die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke in einer Objektgesellschaft spricht nicht gegen eine anfängliche Veräußerungsabsicht.

Sofern eine besondere Branchennähe der Geschäftsführer der Gesellschaft für sich genommen kein Indiz für die Veräußerungsabsicht sein sollte, ist das Fehlen besonderer Branchennähe nicht zugleich ein Indiz für das Gegenteil. Die Branchenkenntnis wäre in die Beurteilung dann schlicht nicht einzustellen.

Wird die Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze ausgelöst, dann ist die Tätigkeit nicht mehr als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzusehen, ohne dass es sich dabei auch um eine nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG handeln müsste.

Für die Feststellung der Nachhaltigkeit einer Tätigkeit in "Immobilien-Konzernen" ist bei Nutzung von Objektgesellschaften nicht nur auf die einzelnen Objektgesellschaften abzustellen. Einer einzelnen Objektgesellschaft kann die für die gesamte Gruppe bestehende Absicht der Geschäftsführer zum wiederholten Erwerb und zur wiederholten Veräußerung von Immobilien "zuzurechnen" sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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