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Gartenzaun als bauliche Veränderung, §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
LG Köln, AZ: 29 T 181/07, 30.01.2008
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Die Errichtung eines Zaunes ist als bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zu bewerten.

Denn die Errichtung des Gartenzaunes führt zu einer nachhaltigen Änderung des Gesamteindrucks der Anlage. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage wird durch die durch den Zaun herbeigeführte Parzellierung des Gartenbereichs negativ beeinträchtigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zaun Garten Gemeinschaftsgarten Sondernutzungsrecht bauliche Veränderung ZUstimmung Beeinträchtigung Gartenzaun REchtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Eigentümer Miteigentümer Gemeinschaftseigentum