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Vermietung von Ferienwohnung - Gewerbe oder Verwaltung eigenen Vermögens?
VG Schleswig, AZ: 12 A 291/01, 19.02.2002
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Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild den allgemeinen Vorstellungen von einem Gewerbe im Wesentlichen gleichkommt oder nicht. Die Zahl der Wohnungen und Betten, die Belegungsdauer von jeweils mehreren Wochen sowie die ganzjährige Nutzung und vor allem der schnelle Wechsel der Mieter sind nach Auffassung des BVerwG bereits als gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme eines Gewerbes zu bewerten.

Diese Anhaltspunkte sind bei sechs Wohnungen mit insgesamt 30 Betten auch in diesem Fall gegeben, zumal in dem Prospekt auch mit einer ganzjährigen Vermietungsmöglichkeit geworben wird. Nach ihrem Erscheinungsbild stellt sich eine derart umfangreiche Vermietungstätigkeit im Wesentlichen wie ein Beherbergungsbetrieb in einem Feriengebiet dar, weil der Kl sich mit regelmäßiger Werbung unter einer einheitlichen Bezeichnung der Wohnungen in dem Kurprospekt an eine nicht näher abgegrenzte Vielzahl potenzieller Feriengäste wendet, um gleichsam "Urlaub zu verkaufen".
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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