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Privatier als Gewerbe? - bloße Verwaltung und Nutzung von eigenem Vermögen
OVG Münster, AZ: 4 A 2649/13, 30.06.2016
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Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Die gewerberechtliche Überwachung, verfolgt zwei Hauptzwecke, nämlich den Schutz der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher, und denjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden sowie störenden und belästigenden Betrieben.

"Bloße" Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und damit die Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung kann mit Blick darauf nur angenommen werden, wenn die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine "Bagatellschwelle" nicht überschreitender Weise berühren. Erhebliche Umstände können in diesem Zusammenhang etwa das Maß des Einsatzes von Kapital, Arbeitskraft und Organisation und der anfallende Verwaltungsaufwand sein.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Einstufung als Gewerbebetrieb auch bei geschäftsführenden Firmen nach ihrem Betriebsgegenstand richtet, zu dem auch die Beteiligung und Geschäftsführung an anderen Unternehmen gehören kann. Insoweit ist auch die Qualifizierung der Firmen, für die eine geschäftsführende Gesellschaft tätig ist, als Gewerbebetriebe von Bedeutung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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