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Abgrenzung zwischen forstwirtschaftlicher Urproduktion und holzverarbeitenden Gewerbe
OVG Lüneburg, AZ: 1 LB 82/18, 11.05.2020
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Die Errichtung und der Betrieb eines Holzlagerplatzes auf einem Außenbereichsgrundstück kann als sog. mitgezogene Nutzung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs mit kleinem forstwirtschaftlichen Betriebsteil nach § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB privilegiert sein.

Aufarbeitungsmaßnahmen wie die Herstellung von Brennholz durch Schneiden auf Ofenlänge nebst dessen Trocknung, Verpackung und Verladung zwecks Auslieferung an die jeweiligen Endkunden gehören nicht mehr zur forstwirtschaftlichen Urproduktion, sondern sind typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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