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Deutsch-kurdischer Kulturverein darf nicht im Ladenlokal betrieben werden; §§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB
AG München, AZ: 485 C 11775/19, 20.01.2020
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§§ 15 Abs. 3 WEG; 1004 BGB
1. Die Nutzung einer in der Teilungserklärung als Ladenlokal/Bankfiliale ausgewiesene Teileigentumseinheit als islamisches Kulturzentrum widerspricht der in der Teilungserklärung getroffenen Nutzungsvereinbarung.

Der Mieter des betreffenden Teileigentums kann gegenüber den Wohnungseigentümern nicht mehr Rechte aus dem Mietvertrag bezüglich der Nutzung ableiten, als dem Vermieter und Teileigentümer zustehen.

Unter Zugrundelegung der gebotenen typisierender Betrachtungsweise führt eine Nutzung der Teileigentumseinheit als islamisches Kulturzentrum und religiöse Begegnungsstätte zu einer deutlich höheren Geräuschbelastung als die vorgesehene Nutzung als Laden beziehungsweise Bankfiliale.

Eine Nutzung als deutsch-kurdischer Kulturverein für Mitglieder islamischen Glaubens beinhaltet üblicherweise das Abhalten von religiösen oder anderen Veranstaltungen, bei denen sich eine größere Anzahl von Personen zu Gebeten, Vorträgen oder zum gemeinsamen Beisammensein trifft, was bereits per se zu einer höheren Lärmemission führt, als das Einkaufen in einem Laden oder Geschäfte in einer Bank.

Zusätzlich sind die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht nur während der üblichen Laden- oder Banköffnungszeiten, sondern auch außerhalb dieser Zeiten zu erwarten, da Treffen des islamischen Kulturvereins auch am Sonntag und insbesondere in der Zeit des Ramadan bis in die späten Abendstunden beziehungsweise frühen Morgenstunden üblich sind.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit als kulturelle Begegnungsstätte baurechtlich genehmigt wurde. Derartige öffentlichrechtliche Gestattungen können für die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander nicht maßgebend sein; sie können deshalb auch nicht dazu führen, dass eine im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander aus wohnungseigentumsrechtlichen Gründen unzulässige Nutzung zulässig wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop typisierende