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Grundsätze der bauliche Veränderung gelten auch für ein Sondernutzungsrecht, §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 33/08, 16.04.2008
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Es entspricht einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, die auch vom Senat geteilt wird, dass für eine Beeinträchtigung, die über das Maß der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG hinausgeht, bereits eine nicht ganz unerhebliche Veränderung des optischen Eindrucks einer Anlage ausreicht (beispielsweise Senat vom 10.06.2005, OLGR 2005, 701; Senat vom 12.01.2000 - 16 Wx 149/99; BayObLG, NJW-RR 91,722; OLG Düsseldorf NJWE-MieR 1997, 111).

Diese Grundsätze gelten auch für den Eigentümer, dem wie hier ein Sondernutzungsrecht an einer Freifläche bzw. Garten eingeräumt worden ist. Auch dieser darf bauliche Veränderungen an der ihm zugewiesenen Fläche, die unter die Voraussetzungen der §§ 22 Abs. 1, 14 WEG a.F. fallen, nur mit Zustimmung aller Eigentümer vornehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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