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Wirtschaftplan unterliegt einer großzügigen Schätzung der voraussichtlichen Ausgaben - Dennoch muss der Kostenverteilerschlüssel beachtet werden; § 28 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 60/22, 20.09.2022
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§ 28 WEG
1. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftsplan im Gegensatz zu einer Jahresabrechnung nicht bereits entstandene und damit der Höhe nach feststehende Ausgaben und Einnahmen enthält, sondern lediglich die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im kommenden Abrechnungsjahr.

Deshalb ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes grundsätzlich eine auch großzügige Schätzung vor allem auf Ausgabenseite zulässig, um so Nachforderungen zu vermeiden.

2. Die Verteilung der Kosten im Wirtschaftsplan hat jedoch grundsätzlich nach dem jeweils maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel zu erfolgen. Hinsichtlich der Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels besteht auch kein Ermessen der Beklagten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop