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Rettungsgasse: Unfall zwischen Polizei und ausscherenden Fahrzeug
LG Hamburg, AZ: 306 O 471/20, 18.02.2022
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Gemäß § 11 Abs. 2 StVO ist eine sogenannte "Rettungsgasse" auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den innerstädtischen Verkehr. Hier gelten - je nach Einzelfallsituation - andere Maßstäbe.

Wenn ein auf der linken von zwei Fahrspuren vor einer roten Ampel wartender Fahrzeugführer nach links auf eine Sperrfläche ausweicht, um eine Rettungsgasse für ein von hinten mit Blaulicht und Martinshorn kommendes Polizeifahrzeug zu schaffen, der Fahrer des Polizeifahrzeuges aber seinen Fahrweg bereits anders gewählt hat, weil er links an den wartenden Fahrzeugen über die Sperrfläche vorbeifahren will, und es zur Kollision mit dem ausscherenden Fahrzeug kommt, ist dem ausscherenden Fahrzeugführer der Vorwurf zu machen, statt dem Polizeifahrzeug freie Bahn zu verschaffen bzw. zu lassen, diesem ein Hindernis bereitet zu haben. Er hätte keinesfalls ausscheren dürfen, nachdem in der konkreten Situation bereits erkennbar war, dass das Polizeifahrzeug an der Fahrzeugkolonne links vorbeifuhr.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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