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Erfolglose Rechtsausübung führt nur bei Missbrauch zum Schadensersatz; §§ 241, 280 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 133/08, 16.01.2009
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AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 32/21 WEG, 13.05.2022
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schuldrecht Prozess Verfahren Gerichtsprozess Gerichtsverfahren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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