Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Auch der Umlaufbeschluss im schriftlichen Verfahren muss zu seiner Wirksamkeit verkündet werden, § 23 Abs. 3 WEG
OLG Celle, AZ: 4 W 82/06, 08.06.2006
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Eine Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt zunächst eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus. Die Einholung einer Meinungsabgabe umschreibt aber allenfalls das Ziel, den Meinungsstand innerhalb der Eigentümerversammlung festzustellen und lässt nicht ausreichend erkennen, dass damit bereits ein verbindliches Abstimmungsverfahren i. S. v. § 23 Abs. 3 WEG beabsichtigt war.

Ein Umlaufbeschluss kann wirksam widerrufen werden, solange das Beschlussergebnis nicht mitgeteilt worden ist.

Der Beschluss im schriftlichen Verfahren nach § 23 Abs. 3 WEG kommt konstitutiv erst zustande, wenn der Feststellende eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat (BGH NJW 2001, 3339 ff.).
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Widerruf Beschluss schriftlich Umlagebeschluss Einstimigkeit Anfechten Mitteilung Verwalter Kenntnis