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Wohnungseigentümer kann auch nach der WEG-Reform eigene Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums geltend machen; §§ 14 Abs. 2 WEG, 278, 1004 BGB
AG Kassel, AZ: 800 C 1048/21, 28.07.2022
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Eine eigenständige Kompetenz eines Sondereigentümers zur Geltendmachung von Beeinträchtigungen seines Sondereigentums ist durch die am 01.12.2020 in Kraft getretene Reform des WEG nicht beseitigt worden. Nach wie vor kann gemäß § 1004 BGB der betroffene einzelne Wohnungseigentümer gegen die Störung vorgehen, wenn sein im Grundbuch eingetragenes Recht durch diese beeinträchtigt ist.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich das fahrlässige Verschulden ihrer Hilfspersonen gemäß § 278 BGB einzustehen. Gegebenenfalls ist sie gehalten, aus ihrer Rechtsbeziehung zu Letztgenanntem sich schadlos zu halten.

Die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG statuierte Pflicht ist verschuldensunabhängig zu erfüllen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beeinträchtigung Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch