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Anfechtung der Einzelabrechnung nur zulässig, wenn sich die Zahlungspflicht verändert /Keine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 16 Abs. 2, 19, 28 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 1/22 WEG, 19.08.2022
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Einem Beschluss fehlt hingegen die notwendige Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält. Ein Beschluss über "Erhaltungsmaßnahmen im laufenden Etat" und "einem sachgerechten Maßstab unter angemessener Berücksichtigung der Betroffenheit der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft" ist zu unbestimmt; auf die subjektiven Vorstellungen der (übrigen) Eigentümer der Beklagten kommt es dafür nicht an.

Beschlüsse, die (abgeänderte) Kostenverteilungsregelungen bzw. Verteilungsschlüssel "mit Wirkung ab 01.01.2021" festlegen, beinhalten eine unzulässige Rückwirkung. Im Grundsatz gilt, dass Umlagebeschlüsse, gestützt auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. - wie schon nach früherer Rechtslage (vgl. nur BGH, NJW 2011, 2202, 2203, Tz. 10 ff. = ZMR 2011, 652 zu § 16 Abs. 3 WEG a.F.) -, nur dann ordnungsmäßig sind, wenn sie für die Zukunft wirken sollen.

Es entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Sanierungsmaßnahme zu beschließen, ohne sich vorab eine ausreichende Tatsachengrundlage über die Notwendigkeit der Maßnahme verschafft zu haben.

Seit dem Inkrafttreten des WoMEG zum 01.12.2020 bzw. der Regelungen in § 28 WEG n.F. ist der "Wirtschaftsplan" bzw. das ihm zugrunde liegende Zahlenwerk als solches nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern lediglich die Vorschüsse zur Kostentragung und die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 WEG). Durch die Entkoppelung von Zahlenwerk und Beschlussfassung über die Zahlungspflichten soll die Zahl der häufigen Streitigkeiten um den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung verringert werden; für den Erfolg einer Anfechtungsklage genügt es deshalb nicht mehr, dass lediglich einzelne Teile eines Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung fehlerhaft sind, solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop