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Zur Sondervergütung eines Verwalters; §§ 19, 26 WEG
AG Bonn, AZ: 210 C 45/21, 03.06.2022
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Eine Wiederholungsversammlung kann unabhängig von einem Verschulden des Verwalters eine Sondervergütung des Verwalters auslösen (sehr zweifelhaft Anm. d. Red.).

Eine Sondervergütung scheidet indes dann aus, wenn es sich um das Kerngeschäft des Verwalterhandelns handelt, welches bereits mit der Grundvergütung abgegolten ist. Bei der Tätigkeit der Hausverwaltung im Zusammenhang mit dem Zensus 2021 handelt es sich nicht um solche Kernbereichstätigkeiten, sondern um eine zusätzliche Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Anordnung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümer SonderHonorar