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Mieter hat ohne Rechtsgrund Wohnung renoviert: Vermieter haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung / Zur Aufrechnung einer Mietkaution nach Vermieterwechsell; §§ 551, 812, 184 BGB
AG Berlin-Pankow/Weißensee, AZ: 3 C 405/19, 02.04.2020
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Die Übertragung der Kaution von der Vormieterin auf die Mieterin berührt die Ansprüche der Vermieterin aus dem neuen Mietverhältnis den Fortbestand der aus dem beendeten Mietverhältnis mit der Vormieterin begründeten Schuld nicht.

Eine nach der Abtretung erklärte Aufrechnung wirkt gemäß § 406 BGB nur dann gegen den neuen Gläubiger, wenn sie auch gegenüber dem neuen Gläubiger erklärt worden ist. Die Vermieterin hat die Aufrechnung aber gegenüber der Vormieterin, also der bisherigen Gläubigerin erklärt, so dass sie unwirksam ist.

Hat die Mieterin Wände, Decken, Fußleisten und Türen der Wohnung vor der Rückgabe der Wohnung neu gestrichen, wozu sie aber nicht verpflichtet war, besteht ein Anspruch gegen die Vermieterin auf Erstattung der Renovierungskosten aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt; 818 Abs. 2 BGB wegen rechtsgrundlos ersparter Aufwendungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schönheitsreparaturen Renovierungsklausel