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Führerschein verloren wegen Fahrradfahrt mit 2 Promille
OVG Greifswald, AZ: 1 M 148/22, 14.10.2022
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Dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber zuvor im Straßenverkehr nicht unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug auffällig geworden ist, ist wegen der Lückenhaftigkeit der Verkehrsüberwachung grundsätzlich keine ausschlaggebende bzw. entlastende Bedeutung zuzubilligen.

Die Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ab, weil es jedenfalls vom Antragsteller vorgelegt worden ist; es konnte und musste vom Antragsgegner als neue Tatsache verwendet und die Fahrerlaubnisentziehung darauf gestützt werden.

Die im Hinblick auf die Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse u. a. vorgesehene Doppelmessung und die insoweit erfolgenden beiden Messungen dienen nicht dem Zweck der Feststellung, ob sich der Proband in der Anflutungs- oder Abbauphase befindet, sondern ausschließlich einer Bestätigung der Messergebnisse im Sinne einer Messung mit gleichzeitiger Kontrolle. Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig bzw. steht es nicht in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Grundlegung der Ermittlung der Atemalkoholkonzentration (AAK), anhand der Einzelmesswerte einer erfolgten Doppelmessung eine Rückrechnung vorzunehmen.

Eine Rückrechnung von AAK ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand grundsätzlich nicht möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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