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Besuch von Hunden in einer Mietwohnung für 2-3 Stunden stellen keine Beherbergung (Haltung) der Tiere dar.
LG Duisburg, AZ: 7 T 109/22, 03.01.2023
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Zwei bis drei Besuchen pro Woche in einem zeitlichen Umfang von zwei bis drei
Stunden lassen sich mit dem Verbot der Beherbung von Hunden auch bei weiter Auslegung des Begriffes der ,,Beherbergung" nicht mehr mit dem Wortlaut vereinbaren.

Der Begriff der ,,Beherbergung" ist nicht hinreichend bestimmt. Er wird im allgemeinen Sprachgebrauch zumeist als Bereitstellung einer Unterkunff mit Übernachtung bzw. Übernachtungsmöglichkeit verstanden. Allerdings kann hierunter ebenso ein längerer Aujenthalt in einer zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit (ohne Übernachtung) fallen. Ungeachtet der Frage der Übernachtungsmöglichkeit lässt sich dem Begriff der,,Beherbergung" aber jedenfalls weder eine bestimmte Häufigkeit noch ein täg!icher zeitlicher Umfang entnehmen, den die Schuldnerin nicht überschreiten durfte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hundehaltung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Tierhaltung