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Rückbau einer baulichen Veränderung muss nicht immer den ursprünglichen Zustand herstellen; §§ 20 WEG; 1004 BGB
LG Berlin I, AZ: 85 S 16/21 WEG, 07.07.2022
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Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Vornahme einer baulichen Veränderung kann auch von einer Wahlmöglichkeit zur Erfüllung des Verpflichteten abhängig gemacht werden, um den zum Rücknau Verpflichteten eine anderweitige Ausführungsart zu ermöglichen.

Durch den Umbau eines Spitzbodens, der nicht Teil des Sondereigentums gewesen ist, der dazu führt, dass der Spitzboden in die Wohnung integriert und hierdurch das Volumen ihres Sondereigentums vergrößert, stellt unzulässige bauliche Veränderung dar.

Verbunden hiermit ist, dass die Wohnung nunmehr nicht mehr der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung entspricht. Diese Umbaumaßnahmen stellen damit eine bauliche Veränderung dar, die dazu führt, dass die Rechte der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop