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Zum Untergang und Wiederauferleben einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem neuen § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG
LG Dresden, AZ: 2 S 98/22, 25.11.2022
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Mit der Vereinigung aller Anteile in der Hand des Alleineigentümers geht nach altem WEG-Recht die bis dahin bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft unter.

Dass zwischenzeitlich der Gesetzgeber eine Ein-Personen-Gemeinschaft mit der Regelung in § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG n.F. zulässt, bedeutet nicht, dass auch mit Wirkung für die Vergangenheit das Verständnis desBegriffs der (Wohnungseigentümer-) Gemeinschaft zu korrigieren ist.

Sind bei Inkrafttreten des § 9 a Abs. 1 S. 2 WEG n.F. Wohnungsgrundbücher bereits angelegt, dann ist von einer Entstehung einer Gemeinschaft der Eigentümer zum 01.12.2020 auszugehen.

Die so zum 01.12.2020 neu entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten der zuvor untergegangenen WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop