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Beschluss über Abrechnungsspitze erfordert für jeden Eigentümer Kenntnis sämtlicher Einzelabrechnungen; §§10 Abs. 3, 28 Abs. 2 WEG
AG Sinzig, AZ: 10a C 7/21, 28.04.2022
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Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil ein Sondernachfolger nach § 10 Abs. 3 WEG an Beschlüsse gebunden ist, klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Inhalt muss dem Beschluss selbst zu entnehmen sein. Maßgeblich für die Auslegung von Beschlüssen ist das vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschlussergebnis.

Der Beschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG kann aber nur als Gesamtentscheidung bzgl. der Abrechnungsspitzen aller einzelnen Wohnungseigentümer getroffen werden, was wiederum voraussetzt, dass den Wohnungseigentümern nicht nur die eigene Einzelabrechnung und die sich daraus ergebende Abrechnungsspitze, sondern auch die Einzelabrechnungen und Abrechnungsspitzen aller anderen Wohnungseigentümer bekannt sind. Denn nur in ihrer Gesamtheit lassen sich die Abrechnungsspitzen mit der diesen zugrunde liegenden Jahresabrechnung in Einklang bringen bzw. lassen sich Differenzen erkennen.

Für die Abrechnungsspitze haftet nur der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist. Die Frage eines eventuellen Ausgleichs zwischen Veräußerer und Erwerber richtet sich allein nach den Bestimmungen des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages.

Mit der Begründung des Negativbeschlusses anhand einer unzureichenden Beschlussgrundlage geht einher, dass die Wohnungseigentümer in der Sache gar nicht entschieden haben, mithin das Recht der Klägerin auf Befassung der Wohnungseigentümer mit ihrem Anliegen durch den Negativbeschluss verletzt wurde.

Ein Beschluss zur Genehmigung eines Mietvertrages ist wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn der Mietvertrag dem Protokoll nicht als Anlage beigefügt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop