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Werbung mit Architektenleistung auch für Nicht-Architekten?; Art 12 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1350/04, 02.01.2008
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In Hinblick auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung genügen § 2 Abs. 2 BauKaG NW und § 2 Abs. 2 BauKaG NRW in Verbindung mit § 8 BauKaG NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erforderlichkeit allerdings nur dann, wenn der Eintragungsvorbehalt für die Verwendung der Berufsbezeichnung "Architekt" – dem Wortlaut des § 8 BauKaG NRW entsprechend – auf die Firmierung der Gesellschaft zur Kennzeichnung ihrer eigenen Tätigkeit als Architekten- oder Architekturgesellschaft beschränkt bleibt.

Soweit die Gesellschaft hingegen auf Berufe ihrer Angestellten hinweist, reicht es zum Schutz der Verkehrsinteressen aus, dass Beschäftigte nur dann als Architekten bezeichnet werden dürfen, wenn sie selbst in die Architektenliste eingetragen sind (vgl. dazu bereits BVerfGK 4, 30 [34]).

Die beruflichen Leistungen, die von einzelnen Gesellschaftern oder von Angestellten der Gesellschaft erbracht werden, dürfen demgemäß – soweit die für diese Einzelpersonen einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind – auch qualifiziert benannt und die ausgeübten Berufe als solche bezeichnet werden. Das einschlägige Berufsrecht verbietet gesetzeskonform gebildeten Gesellschaften nämlich weder die Beschäftigung von Architekten noch die Werbung mit deren Qualifikationen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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