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Wer darf den Begriff Architektenleistung werben?; §§ 3, 5 UWG; Art. 1 BayBauKaG
LG Bayreuth, AZ: 32 O 710/19, 27.10.2020
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Nach Art. 1 Abs. 1 BayBauKaG darf die Berufsbezeichnung "Architekt" nur führen, wer in die von der Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Nach Abs. 4 der Vorschrift dürfen Wortverbindungen mit Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind.

Art. 1 Abs. 1 BayBauKaG, ist einschränkend auszulegen, da das Recht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG es erfordert, zwischen einem von Art. 12 gedeckten bloßen werbenden Hinweis auf die Qualifikation eines Mitarbeiters und der unerlaubten Verwendung einer Berufsbezeichnung in der Firma einer Gesellschaft zu unterscheiden.

Auch eine Gesellschaft, die nicht von einem Architekten geleitet werde, aber eingetragene Architekten beschäftige, darf damit werben, dass sie Architektenleistungen erbringt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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