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Kosten der Zwangsverwaltung nach § 155 ZVG können nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt werden
OLG Hamm, AZ: 15 W 342/03, 24.11.2003
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Nach § 155 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter aus den Nutzungen des Grundstücks u.a. die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Ist Gegenstand der Zwangsverwaltung ein Wohnungseigentum, so gehören zu den Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG nach einhelliger Meinung die während der Beschlagnahme fällig werdenden Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie zu den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 16 Abs. 2 WEG.

Zu den Kosten der sonstigen Verwaltung gehört zweifelsfrei auch die dem Wohnungseigentumsverwalter geschuldete Vergütung.

Die Haftung des Zwangsverwalters wird für die wirksam begründeten Wohngeldvorschüsse nicht durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG beschränkt. Die genannte Vorschrift trifft eine Regelung zur Rangfolge der Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Rechte aus dem Grundstück, sei es im Zusammenhang mit der Aufstellung des Teilungsplans für die Erlösverteilung nach erfolgter Zwangsversteigerung des Grundstücks (§ 115 ZVG), sei es bei der Verteilung der Überschüsse der Zwangsverwaltung gem. § 155 Abs. 2 ZVG.

Wie der Wohnungseigentümer hat deshalb auch der betreibende Gläubiger im Zwangsverwaltungsverfahren das wirtschaftliche Risiko selbst zu tragen, durch Nutzung des beschlagnahmten Objekts die Wohngeldlasten erwirtschaften zu können. Dass der betreibende Gläubiger dieses Risiko nicht auf andere verlagern kann, ergibt sich zusätzlich mit Deutlichkeit aus § 161 Abs. 3 ZVG.

Die betreibende Gläubigerin hat also selbst das wirtschaftliche Risiko zu tragen, den zur Deckung der Verwaltungsausgaben erforderlichen Fehlbetrag vorschießen zu müssen, wenn sie sich aus der Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens Vorteile für die Befriedigung aus dem Beschlagnahmeobjekt verspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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