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Instandhaltungsrücklage kann teilweise in eines Liquiditätsrücklage umgewidmet werden; §§ 19, 28 WEG
LG Lübeck, AZ: 35 C 52/21, 18.03.2022
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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer befugt, durch Beschluss weitere Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage zu bilden. So ist es anerkannt, dass die Wohnungseigentümer durch Beschluss Liquiditätsrücklagen bilden können.

Für eine ordnungsgemäße Verwaltung - hier in Form der Bildung einer Liquiditätsrücklage bei gleichzeitiger teilweiser Umwidmung der Erhaltungsrücklage - ist erforderlich, dass sie dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren. Hierbei ist zu beachten, dass jedenfalls die in der Erhaltungsrücklage gebundene Mittel, die eine angemessene Höhe übersteigen, für andere Zwecke verwendet werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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