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Zweitwohnungssteuer ist mit dem Grundgesetz konform
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 1275/79, 06.12.1983
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Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gem GG Art 105 Abs 2a, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist.

§§ 1 und 2 Abs 2 der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 1976-01-21 sind mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar und nichtig, weil sie ohne hinreichenden, sachlichen Grund nur auswärtige Zweitwohnungsinhaber, soweit sie nicht aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in der Stadt wohnen, besteuern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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