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Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nur für die fristlose Kündigung, 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, nicht aber für eine gleichzeitgig ausgesprochene ordentliche Kündigung, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/07, 28.11.2007
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Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus.

Allerdings kann der Abmahnung für die ordentliche Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht. Das macht die Abmahnung aber nicht zu einer zusätzlichen Voraussetzung der ordentlichen Kündigung.

Leistet der Mieter unter Vorbehalt, ohne dass dafür eine Rechtfertigung dargetan oder sonst ersichtlich ist, behält er sich die Zurückforderung offen, so dass die Erfüllungswirkung entfallen kann (vgl. insoweit BGHZ 139, 357, 367 f.).

Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist unter anderem dann gegeben, wenn der Mieter die Miete oder den Betriebskostenvorschuss ständig unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn der Mieter mit seinen diesbezüglichen Zahlungen in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete von zwei Monaten überschreitet, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug ist, weil dann sogar das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BGB besteht (vgl. Urteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 3 b; Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, unter II 1, jew. m. w. N.).

Der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB lässt nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 = ZMR 2005, 356) zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht hingegen die hier in Rede stehende fristgemäße Kündigung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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