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Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt nur für die fristlose Kündigung, 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, nicht aber für eine gleichzeitgig ausgesprochene ordentliche Kündigung, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 145/07, 28.11.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlungsverzug Verzug miete Rückstand Kündigung ordentliche außerordentliche Heilung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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