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Welche Ladungsfrist gilt bei abweichender Regelung in der Teilungserklärung/ Geheime Abstimmung auf Versammlung zulässig?
AG Landshut, AZ: 14 C 1593/21, 25.03.2022
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§§ 23, 24, 28 Abs. 1 und 2 WEG

Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Einberufungsfrist
mindestens 14 Tage beträgt, entsprach dies der damaligen gesetzlichen
Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 2 a.F. WEG. Daher ist davon auszugehen,
dass die Gemeinschaftsordnung gerade keine vom Gesetz abweichende
Regelung treffen wollte. Somit setzt sich die zum Zeitpunkt der
Einberufung geltende gesetzliche Regelung gegenüber der
Gemeinschaftsordnung durch.

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist muss kausal für das
Abstimmungsergebnis sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich ein
Wohnungseigentümer auf der Versammlung vertreten lässt und das
Abstimmungsergebnis eindeutig ist.

Ein Beschluss, der nicht über die Abrechnung entscheidet, sondern nur
über Vor- und Nachschüsse, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ein Beschluss ist unbestimmt, wenn bei der Verwalterwahl nicht der
Zeitraum der Bestellung festgelegt wurde.

Die Gemeinschaft kann nicht beschließen, generell auf die Bestellung
eines Beirates zu verzichten.

Beim einem Auftragsvolumen von 4.000,00 € netto sind drei
Vergleichsangebote erforderlich.

Auch eine geheime Wahl (vgl. AG Nürnberg ZMR 2019, 378) ist möglich,
setzt aber voraus, dass es später nicht auf die Person des Abstimmenden
ankommt, was etwa bei einer Abstimmung so sein kann, bei der sich an
ein bestimmtes Stimmverhalten Schadenersatzansprüche knüpfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop