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kein Anspruch auf schriftliche Zustimmug zur Mieterhöhung bei kokludenter Annahme der Erhöhung durch zweimalige Zahlung, §§ 133, 157, 557, 558 BGB
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 6 C 280/09, 02.09.2009
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Für Mieterhöhungsvereinbarungen gem. §§ 557, 558 BGB gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie auch konkludent getroffen werden können (BGH NJW 1998, 445 unter II. 1. c) cc); BGH GE 2005, 983, 984).

Ob ein Vermieter mit einem Mieter konkludent eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete getroffen hat, ist eine Frage der Auslegung.

Durch die vorbehaltlose monatliche Zahlung der erhöhten Miete wird hinreichend deutlich, dass der Mieter der begehrten Mieterhöhung zustimmt. Für eine konkludente Zustimmung genügt die zweimalige, vorbehaltlose Zahlung.

Allein die fehlende Möglichkeit, wegen fehlender schriftlicher Zustimmungserklärung nicht gezahlte Mieten im Urkundsprozess geltend machen zu können, gibt dem Vermieter noch keinen Anspruch gegen den Mieter auf Ausstellen einer solchen Urkunde, zumal auch hier der Vermieter Kontoauszüge über die Miethöhe vorlegen könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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