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Beschlussersetzungskage bedarf keines konkreten Klageantrags; § 44 WEG
AG Hamburg-Wandsbek, AZ: 750 C 17/21, 24.05.2022
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Die Kläger müssen bei einer Beschlussersetzungsklage abweichend von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keinen konkreten Klageantrag stellen. Ausreichend ist die Nennung eines Rechtsschutzziels, da das Gericht eine Ermessenentscheidung zu treffen hat (BGH NJW 2013, 2271). Daran hat sich auch durch die WEG-Reform nichts geändert.

Danach ist einer Beschlussersetzungsklage stattzugeben, wenn der von der klagenden Partei begehrte Beschluss i.S.d. Gesetzes "notwendig" ist, sie einen Anspruch auf den Beschluss hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Entscheidung ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung (BGH NZM 2018, 611).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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