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Keine Eigentümerversammlung in Wohnung eines verfeindeten Miteigentümers; §§ 24, 44 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 27/21 WEG, 27.05.2022
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Damit allen Eigentümern die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ermöglicht und nicht erschwert wird, muss der Ort der Versammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Eigentümerversammlung in der Wohnung eines verfeindeten Miteigentümers stattfindet.

Bei der Auswahl eines ungeeigneten Versammlungsortes handelt es sich an sich um einen formellen Beschlussmangel, der sich auf das jeweilige Beschlussergebnis ausgewirkt haben muss; die Kausalität des Mangels wird zugunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers vermutet und kann entkräftet werden, so dass eine Ungültigerklärung ausscheidet, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die fehlerhafte Einladung einer Nichteinladung gleichkommt, weil dem betroffenen Eigentümer - hier der Klägerin - dann die Ausübung eines Kernrechts seiner mitgliedschaftlichen Rechte ebenso entzogen wird wie im Fall einer Nichtladung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop