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Zur Sondereigentumsfähigkeit von Versorgungsleitungen, §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 WEG, 93, 94 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 57/12, 26.10.2012
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Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 - V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60; BGHZ 50, 56, 60; OLG Hamburg, ZMR 2004, 291, 293).

Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).

Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.

Nach dem allgemeinen sachenrechtlichen Grundsatz, wonach an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes keine anderen Rechte als am Grundstück bestehen können (§§ 93, 94 BGB), ist daher das Gemeinschaftseigentum die Regel, während das Sondereigentum an solchen Gebäudeteilen eine Ausnahme bildet. Als Ausnahmebestimmung von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist § 5 Abs. 1 WEG im Verhältnis zu diesen eng und nicht ausdehnend auszulegen.
Der BGH hat sich wieder einmal um die Klärung der in der Praxis immer wieder zu Streitgkeiten führenden Fragen gedrückt, zumindest aber klargestellt, dass das Gemeinschaftseigentum erst dort endet, wo die Absperrvorrichtung beginnt. Offen ist auch die Frage geblieben, ob die vorliegende Entscheidung nur für Versorgungsleitungen gilt oder auch für Anschlüsse an Fallleitungen, insbesondere die sich an Balkonen befindlichen Zuleitungen zu Ableitung des Niederschlagwassers, Geltung haben soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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