Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zweckentfremdung einer Wohnung als Heimstätte
OVG Münster, AZ: 14 B 856/22, 24.10.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
"Wohnzweck" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 WohnStG meint die Nutzung von Wohnraum als Heimstätte im Alltag. Hiervon sind als andere Nutzungszwecke Erscheinungsformen des vorübergehenden, übergangsweisen oder provisorischen, nur einem bestimmten Zweck dienenden Unterkommens abzugrenzen. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Nutzer in dem Wohnraum seinen Lebensmittelpunkt hat.

"Kurzzeitvermietung" im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WohnStG meint nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen.

Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob ein Vermieter Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken vermieten will und daher hierfür der Genehmigung der Gemeinde bedarf, ist das Nutzungskonzept des Vermieters.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Verwaltungsakte in § 19 Abs. 6 WohnStG
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: wohnung kurz kurzzeitig angemietet zu miete wohnen arbeiten privat gewerblich öffentlich gewerbe unternehmen firma übergangsweise provisorisch Zeitmiete 180 tage halbes Jahr Genehmigung gemeinde konzept vermieter