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konkludente Zahlung der Mieterhöhung ersetzt schriftliche Zustimmung zur Erhöhung nicht, §§ 557, 558 BGB
LG Berlin I, AZ: 63 T 130/06, 03.01.2007
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Aufgrund der unsicheren Beurteilung, wann eine wirksame konkludente Zustimmung vorliegt, kann der Vermieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung auch dann erheben, wenn der Mieter die Mieterhöhung vorbehaltlos gezahlt hat, §§ 557, 558 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieterhöhungsbegehren Schriftform Zustimmung schriftliche Mieter Vermieter Konkludente Vertragsänderung KLage auf Zustimmung zur Mieterhöhung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop