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Besitzstörung in Form von Abgasimmissionen durch Warmlaufenlassen
LG Berlin I, AZ: 67 S 44/22, 23.08.2022
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Es ist nach objektivierter Betrachtung der widerstreitenden Interessen zuzumutbar, sein Fahrzeug auch nach gewährter Starthilfe unmittelbar – höchstens aber 90 Sekunden nach der Zündung des Motors – aus der Tiefgarage herauszufahren.

Selbst wenn man eine Rechtsgutsverletzung durch Abgase bejahen wollte, so wäre jedoch auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers anzunehmen (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn der Geschädigte sich in zum filmen in die unmittelbare Nähe der Abgase freiwillig begibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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