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Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Wechsel der Parteien einer Wohngemeinschaft
AG Hamburg-Mitte, AZ: 48 C 481/19, 29.04.2022
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Scheiden aus einem gemeinschaftlichen Mietverhältnis, welches als Wohngemeinschaft angelegt ist, auf Mieterseite Parteien aus und/oder treten neue hinzu, so kommt es für die Frage, ob es aus diesem Anlass zu einer Beendigung des urspr. Mietvertrages und einer Begründung eines neuen, rechtlich eigenständigen Mietverhältnisses gekommen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an.

Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung spricht für die Neubegründung eines rechtlich eigenständigen Mietverhältnisses, wenn die Parteien eine eigenständige Vertragsurkunde errichten, welche sich in wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des urspr. Vertrages unterscheidet, und dem Abschluss des neuen Vertrages eine Kündigung des urspr. Mietvertrages vorangegangen ist.

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Klausel zu Schönheitsreparaturen mit dem Wortlaut „die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper einschließlich Heizrohre, offen liegender Versorgungsleitungen für Wasser und Gas, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von Innen und das Reinigen der Fußböden“ ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.?
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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