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konkludente Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen durch dreimalige vorbehaltlose Mietzahlung, §§ 557, 558 BGB
AG Mannheim, AZ: 9 C 77/12, 23.03.2012
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1. Zahlt ein Mieter nach einem an beide Mieter verschicktes Mieterhöhungsverlangen vorbehaltlos über drei Monate hinweg die erhöhte Miete, liegt darin eine konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung. An dieser konkludenten Zustimmung muss sich auch derjenige Mieter festhalten lassen, der die erhöhte Miete nicht gezahlt hat.

2. Ein Anspruch auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung besteht unter diesen Umständen nicht, §§ 557, 558 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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