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Nichteinladung zur Eigentümerversammlung führt nur zu Rechtswidrigkeit der Beschlussfassungen/Erwerber haftet nicht für Altschulden des Voreigentümers, sondern nur für die Abrechnungsspitze aus der Jahresabrechnung, §§ 24, 28 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
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LG Dortmund, AZ: 17 S 206/10, 09.09.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abrechnungsspitze Neueigentümer ERwerber Rechtsnachfolger zwangsversteigerung Altschulden Altverbindlichkeiten Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Haftung Beschluss Eigentümerversammlung
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