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Schadensersatz wegen gewaltsamer Öffnung der Wohnungstür
AG München, AZ: 414 C 11281/21, 15.03.2022
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Aufgrund eines Posts der Mieterin, in dem sie schreibt: „3 Stunden bis zum Ende“ und nachdem eine telefonische Kontaktaufnahme der Polizei mit der Mieterin letztlich nicht erfolgreich war, war objektiv und für die Mieterin subjektiv damit zu rechnen, dass die Polizei eine Nachschau in ihrer Wohnung vornehmen würde.

Nachdem auf Klingeln an der Wohnungseingangstür hin niemand öffnete, war die gewaltsame Öffnung der Tür durch die Polizei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um sich über den Aufenthaltsort und Zustand der Mieterin sowie deren etwaige Hilfsbedürftigkeit zu versichern. Insoweit schuldet die Mieterin dem Vermieter Schadensersatz.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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