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Einschlagen mittels Axt auf die Wohnungseingangstür ist außerordentlicher Kündigungsgrund
AG Detmold, AZ: 41 C 381/21, 14.04.2022
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Befindet sich der Lebensgefährte und Vermieter hinter der Wohnungseingangstür und schlägt die Lebensgefährtin und Mieterin mit einer Axt ein Loch in diese Wohnungseingangstür, so ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.?

Die Nutzung einer Axt stellt eine derartige Gewalteskalation dar, welche in jedem Falle geeignet ist, den Kläger zu verängstigen und psychisch zu beeinflussen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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