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Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
LG Essen, AZ: 10 T 21/22, 24.11.2022
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Das Vorbringen der Vermieterin, die streitgegenständlichen Schimmelbildungen sowie der Umstand, dass die Ursachen dafür aus der Risikosphäre der Vermieterin stammten, seien zwischen den Parteien unstreitig, läßt das rechtliche Interesse des MIeters an der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nicht entfallen; ebensowenig das Vorbringen der Vermieterin, sie sei zur vollständigen Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bereit.

Allein aufgrund des Vorbringens der Vermieterin, die Ursachen für die Schimmelbildung stammten aus ihrer "Risikosphäre" steht nicht fest, dass die Schimmelbildungen
bauseits bedingt sind, erst recht nicht die konkrete(n) Ursache(n).

Ebenso wenig lässt der Umstand, dass bereits im vorangegangenen selbständigen Mieter festgestellt und die Vermieterin im anschließenden Rechtsstreit zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in dem Wandbereich zwischen Badezimmer und Schlafzimmer verurteilt wurde, ein rechtliches Interesse der Antragssteller an den nunmehr begehrten Feststellungen entfallen, wenn sich unstreitig seitdem auch auf der gegenüberliegenden Wand zum Schlafzimmer, nämlich der Wand zwischen Badezimmer und Küche feuchte Stellen im Wandbereich bemerkbar gemacht haben, welche mittlerweile im Küchenbereich zu weiteren Schimmelbildungen geführt haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop