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Schadensersatzpflicht bei eigenmächtiger Räumung
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 45/09, 14.07.2012
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Der Vermieter muss haften, wenn er die Wohnung eigenmächtig in Besitz genommen und die Wohnung hat räumen lassen. Dieses Vorgehen stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar.
Um die Wohnung räumen zu dürfen, bedürfe es eines Räumungstitels, selbst wenn der Aufenthaltsort des verzogenen Mieters unbekannt ist.

Zusätzlich habe sich der Vermieter wegen der ihn treffenden Obhutspflicht zu entlasten, wenn er die nachweislich vorhandenen Gegenstände nicht oder nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann.
Bei Inbesitznahme muss er ein Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellen und ihren Wert schätzen lassen. Tut er dies nicht, muss er beweisen, in welchem Umfang der Wert und der Bestand der Gegenstände, die Gegenstand des Schadensersatzes sind, von den Angaben des Mieters abweichen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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