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Keine einstweilige Verfügung zugunsten eines Mieters bei Doppelvermietung
OLG Frankfurt a. M., AZ: 17 W 22/96, 28.08.1996
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Im Falle der Doppelvermietung kann dem Vermieter nicht im Wege der einstweiligen Verfügung vorgeschrieben werden, an welchen Gläubiger er zu leisten hat, weder durch ein Gebot, die Räume dem Antragsteller zu überlassen, noch durch ein Gebot, die Übertragung des Besitzes auf Dritte zu unterlassen.

Wenn der Vermieter gezwungen würde, den Mietvertrag mit dem Mieter zu erfüllen, der zuerst eine einstweilige Verfügung erwirkt und vollzieht, würde unter Verzicht auf jedes Sachargument der Zufall bzw. das Prioritätsprinzip entscheiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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