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Zur Einladung und zum Anwesenheitsrecht des Verwalter auf einer Eigentümerversammlung, § 24 Abs. 2 WEG/ fristlose Kündigung eines Verwaltervertrages
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 45/11, 03.11.2011
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1. Die Annahme einer ordnungsgemäßen Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates wegen der pflichtwidrigen Verweigerung der amtierenden Verwalterin in der vorliegenden Fallkonstellation steht auch im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2003, I-3 Wx 217/02, NZM 2004, 110; LG Hamburg, Urteil vom 18.08.2010, 318 S. 77/09, ZMR 2011, 744).

2. Die Eigentümerversammlung dient dem Meinungsaustausch und der Meinungsbildung, ferner der Information und der Beschlussfassung; zur Eigentümerversammlung ist daher jedenfalls zu laden, wer ein Stimmrecht besitzt, ferner der, der zwar kein Stimmrecht, in der Eigentümerversammlung aber ein Rede-, Teilnahme- und ein Antragsrecht besitzt.

3. Der amtierende Verwalter, der aber nicht Wohnungseigentümer ist, hat ein Teilnahmerecht hat und ist dementsprechend grundsätzlich zur Eigentümerversammlung zu laden. Das Anwesenheitsrecht des Verwalters ergibt sich auch dem aus § 46 Abs. 1 S. 1 WEG folgenden Anfechtungsrecht sowie der Pflicht zur Führung eines Beschlussbuches.

4. Hat der Verwalter trotz fehlender Einladung Kenntnis von der Eigentümerversammlung und bleibt er dieser Versammlung fern, kann er sich gem. § 242 BGB nicht auf einen Einberufungsmangel berufen.

5. Die Verweigerung der Einberufung einer Eigentümerversammlung durch den Verwalter stellt einen Grund für seine sofortige Abberufung und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.1998, 3 Wx 345/97, NZM 1998, 517, BGH, Beschluss vom 20.06.2002, V ZB 39/01, NJW 2002, 3240).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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