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Beschluss über Gesamtabrechnung (nunmehr: Vermögensbericht) ist auch nach der WEG-Reform unschädlich
LG Dortmund, AZ: 1 S 85/22, 25.10.2022
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Es ist unschädlich,wenn über die ,,Gesamt-Abrechnung" und die ,,Einzeljahresabrechnungen" beschlossen worden ist. Entscheidend ist, dass im Wege der Auslegung aufgrund der in Bezug genommenen und den Eigentümern übersandten korrigierten Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2019 die auf jeden Wohnungseigentümer entfallenden Beträge ermittelt werden können.

Darüber hinaus war es schon nach der alten Rechtslage so, dass die jeweiligen Anteile der einzelnen Wohnungseigentümer an den einzelnen Positionen in der Abrechnung lediglich unselbstständige Rechnungsposten dargestellt haben und die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der so genannten Abrechnungsspitze anspruchsbegründend war.

Soweit die Wohnungseigentümer beschlossen haben, dass der Gesamt-Wirtschaftsplan ,,mit seinen Beträgen und Verteilungszuweisungen und -schlüsseln als Grundlage der Einzelpläne festgestellt" wird und die Einzelwirtschaftspläne ,,mit ihren Verteilungszuweisungen und -schlüsseln" beschlossen werden, ist der Beschluss nichtig.

Nach dem Beschlusswortlaut ist nicht erkennbar, ob es sich um gegenüber der Vergangenheit andere Verteilungszuweisungen und Verteilungsschlüssel handelt, die nunmehr durch Beschluss geändert werden sollen und ob eine entsprechende Änderung überhaupt - mangels Öffnungsklausel in der Teilungserklärung oder im Gesetz - beschlossen werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Gesamtjahresabrechnung Nichtig Beschlussfassung