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Wieder unberechtigter Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop wegen angeblichen Verstoß gegen § 11 LHundG
AG Bottrop, AZ: 29 0Wi-44 Js 775/22-363/22, 24.11.2022
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Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 29 0Wi-44 Js 1178/22-549/22, 12.10.2022
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VG Gelsenkirchen, AZ: 19 K 7918/17, 05.02.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Erneut hat die Stadt Bottrop nicht zwischen Ordnungsbehörde und Ordnungsamt zu unterscheiden gewußt (vgl. AG Bottrop, 29 0Wi-44 Js 1178/22-549/22). Gem. § 13 LHundG ist das Ordnungsamt nicht die zuständige Ordnungsbehörde, sondern, wie § 3 Abs. 1 OBG NRW ausdrücklich klarstellt, die kreisfreien Städte, vorliegend also die Stadt Bottrop. Das Ordnungsamt stellt nur eine untergliederte Abteilung dar, die vom LHundG aber nicht erfasst werden. Es obliegt den Städten selber, die Überwachung von Hunden den Ordnungsämtern zuzuordnen. Eine Anmeldung zur Hundesteuer genügt daher bereits der Anzeigepflicht. Wenn die Behörde weitere Informationen vom Hundehalter wünscht, kann sie diese im Einzelfall anfordern. Eine Geldbuße darf aber nicht verjängt werden.
Auch sieht das Landeshundegsetz keine Frist vor, innerhalb derer ein großer Hund anzumelden ist.
Es bleibt abzuwarten, ob die Stadt Bottrop weiterhin an der rechtswidrigen Praxis zur Aufbesserung der Stadtkasse festhält oder vielleicht doch noch dazu übergeht, die Mitarbeiter ihres Ordnungsamts besser zu schulen.