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Es bleibt alles so, wie es ist. Trotz § 9a WEG nF hält der BGH an der Vergemeinschaftung gekorener Ansprüche fest
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 213/21, 11.11.2022
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AG Wuppertal, AZ: 95b C 122/20, 03.12.2021
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