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Grds. keine einstweilige Verfügung gegen die Umsetzung beschlossener Maßnahmen; §§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG, 935ff ZPO
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 6/21 WEG, 05.08.2021
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Der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung, die die Wirkung des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vorläufig außer Kraft setzt, kommt nur dann in Betracht, wenn dem Anfechtenden bei Abwägung der widerstreitenden Belange unter Würdigung des prinzipiellen Vorrangs der gesetzlichen Wirksamkeitsanordnung ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist.

Dies kann der Fall sein, wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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