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Das stumpfe Schwert des Vermieterpfandrechts; §§ 562 Abs. 1, 1006 BGB
LG Osnabrück, AZ: 12 O 308/20, 07.02.2020
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Voraussetzung für das Bestehen eines Vermieterpfandrechts ist, dass es sich auf "Sachen des Mieters" beziehen muss, der Mieter also Eigentümerin des Inventars sein müsste. Der Vermieter ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet.

Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann der Vermieter sich gegenüber dem Mieter nicht berufen, denn diese gilt nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Mieters.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann bottrop