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Zur rechtsmissbräuchlichen Majorisierung bei einer Verwalterwahl, § 25 Abs. 5 WEG
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 9/12, 18.09.2012
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Bei der Einladungsfrist derjenigen des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Deshalb kann die Missachtung der Frist allein noch nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses führen. Vielmehr ist dieser formelle Mangel nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, das der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (BGH WuM 2002, 277; OLG Hamm ZMR 2007, 984; OLG Düsseldorf ZWE 2002, 590; AG Hannover ZMR 2007, 404, BayObLG, NZM 1999, 130; KG, NJWE-Mietrecht 1997, 134; ZMR 1999, 426, 428).

Ein zum Verwalter bestellter Wohnungseigentümer darf grundsätzlich selbst bei der Beschlussfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages wirksam abstimmen, (BGH Urt. v. 19.9.2000 – V ZB 30/02; BGHZ 152, 46 = NJW 2009, 3704). Ein Stimmverbot bestehe nur im Fall der Abberufung bzw. Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Frage nach dem Bestehen eines Stimmverbots nach § 25 Abs. 5 WEG kann im Hinblick auf die für die Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung nötige Rechtssicherheit nicht davon abhängig gemacht werden, ob im zu bewertenden Einzelfall der Schwerpunkt einer Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liegt.

Es ist im wirtschaftlichen Verkehr üblich, dass Parteien regelmäßig eigene Interessen verfolgen, ohne dass dies allein schon als treuwidrig anzusehen wäre. Eine Majorisierung ist deshalb erst dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters (BGH NJW 2002, 3704 m.w.N.; Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rn. 32).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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